Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hesse oHG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hesse oHG für Gewerbliche Vertragspartner

Gültig für Firmen, Gewerbetreibende, Landwirte, Selbstständige sowie Freiberufler, sofern der Kauf deren selbstständiger oder freiberuflichen Tätigkeit dient

 

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. 

 

2. Schriftformklausel

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 

 

3. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wir sind auch nach Vertragsabschluss berechtigt Preiszuschläge zu erheben, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises verändert haben. Hierzu gehören neben Gebühren aller Art öffentliche Abgaben, Steuern, Zölle, Frachtzuschläge, Listenpreiserhöhungen unserer Lieferanten und Hersteller und ähnliches.  

 

4. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist in vollem Umfang vor Lieferung bzw. Abholung fällig.

Der Geschäftspartner kommt ohne weitere Erklärungen der Hesse oHG 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Dies gilt auch, falls ein Kunde ohne vorherigen Zahlungseingang beliefert wurde.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Geschäftspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Geschäftspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Geschäftspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Geschäftspartner fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht.

Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Hesse oHG berechtigt Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB sowie § 288 BGB ) zu verlangen. Dem Geschäftspartner ist der Nachweis gestattet, dass der Hesse oHG kein Schaden oder ein

wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Hesse oHG ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. 

 

5. Zahlungsarten

Die Zahlung kann per Banküberweisung, Verrechnungsscheck (Lieferung nach Einlösung) oder Bar erfolgen.

Barzahlungen können nur während der üblichen Banköffungszeiten angenommen werden.

 

6. Versand,Verpackungen,Gefahrübergang und Teillieferung

Wir bestimmen Versandweg und -mittel, sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners versichert. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Ansonsten sind wir berechtigt die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassendes Werks oder des Lagers, geht die Sach- und Preisgefahr auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen frei oder gegen Bezahlung durchführen.

Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbständige Geschäfte. 

  

7. Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferfristen und ?termine

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Geschäftspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts von dem Geschäftspartner bereits erbrachte

Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann für uns verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.

Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Vertragspartner, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der

Erklärung, dass der die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.

Die Lieferfrist verlängert sich ? auch innerhalb eines Verzuges ? angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch

dann,wenn diese Umstände bei einem unserer Lieferanten und deren Unterlieferanten auftreten.

Lieferfristen ändern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners ? um den Zeitraum, um den der Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen aus diesem, oder anderen Verträgen uns gegenüber in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung haben wir solange nicht zu Vertreten als uns und unsere Erfüllungsgehilfen und

Vorlieferanten kein Verschuldungsvorwurf trifft. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte unterbliebene Lieferungen haben wir keinesfalls einzustehen. 

  

8.Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Hesse oHG bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Geschäftspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen

gestattet, dass eine Zahlung mindestens in Höhe des durch die Hesse oHG für den Liefergegenstand in Rechnung gestellten Betrag an den Geschäftspartner erfolgt. Der Geschäftspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(3) Dem Geschäftspartner ist es gestattet den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick

auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für die Hesse oHG. Der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Geschäftspartner verwahrt die Neuware für die Hesse oHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Hesse oHG gehörenden Gegenständen steht der Hesse oHG Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der

Geschäftspartner Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Hesse oHG und die Geschäftspartner darüber einig, dass der Geschäftspartner die Hese oHG Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Geschäftspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Hesse oHG ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Hesse oHG in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an die Hesse oHG abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(5) Verbindet der Geschäftspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Hesse oHG ab.

(6) Bis auf Widerruf ist der Geschäftspartner zur Einziehung der in dieser Ziff. 8 - Eigentumsvorbehalt - abgetretenen Forderungen befugt. Der Geschäftspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Hesse oHG weiterleiten.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners, ist die Hesse oHG berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Geschäftspartners zu widerrufen. Außerdem kann die Hesse oHG nach vorheriger Ankündigung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung

durch den Geschäftspartner gegenüber dem Kunden verlangen.

(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Geschäftspartner der Hesse oHG die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Geschäftspartner die Hesse oHG unverzüglich und schnellstmöglich zu benachrichtigen.

(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Hesse oHG zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Hesse oHG auf Wunsch des Geschäftspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der Hesse oHG steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(10) Bei Pflichtverletzungen des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Hesse oHG auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware unverzüglich zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Geschäftspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Hesse oHG, es sei denn dies wird ausdrücklich erklärt. Die Kosten der Herausgabe trägt der Geschäftspartner.

  

9. Gewährleistung und Mängelrüge

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, etwaige Mängelrügen (Schlecht- und/oder Anderslieferungen) unverzüglich, längstens aber innerhalb 8 Tagen, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorschreibt (z. B. §§ 377. 378 HGB) uns gegenüber schriftlich

anzuzeigen, andernfalls geht er etwaiger Gewährleistungsansprüche auf Grund der behaupteten Mängel verlustig. Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche

er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Durch etwa seitens des Geschäftspartners oder Dritte unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für alle daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Bei berechtigten Mängelrügen steht in jedem Fall der Hesse oHG das Wahrecht zwischen

Mängelbeseitigung und Neulieferung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Geschäftspartner das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Will der Geschäftspartner Schadenersatz statt der Leistung

verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlag der Nachbesserung erst nach dem zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Zur Mängelbeseitigung hat der

Geschäftspartner der Hesse oHG die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Geschäftspartner, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Geschäftspartners verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Bei unberechtigten Mängelrügen trägt der Geschäftspartner die Kosten der Überprüfung.

Garantieerklärungen von Herstellern und Vorlieferanten begründen keine Ansprüche gegen die Hesse oHG, sondern sind alleine bei dem betreffenden Hersteller geltend zu machen. 

  

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Die Hesse oHG haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Hesse oHG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Hesse oHG nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Hesse oHG ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes

aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Geschäftspartners, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

(3) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem

Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer (5) die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer (6).

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5) Die Hesse oHG haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Hesse oHG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Hesse oHG ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Hesse oHG wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 20 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners sind - auch nach Ablauf einer der Hesse oHG etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den

vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Die Hesse oHG haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Hesse oHG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Hesse oHG ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Hesse oHG wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt.

Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Geschäftspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(7) Der Geschäftspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Hesse oHG die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Geschäftspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Hesse oHG zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. 

  

11. Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Hesse oHG, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen die Hesse oHG bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Hesse oHG den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Hesse

oHG eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat. Hat die Hesse oHG einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden [also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3

(sonstige Leistungen)] unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 bzw. § 634 a Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.

c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und der Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

 

12. Rücktritt und Rückgabe

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Rückgabe bereits gelieferter Ware ist ausgeschlossen.

  

13. Reparaturen

Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.

Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Auf unserer Gewährleistung finden die Bestimmungen der Ziffern 8, 9 und 10 entsprechende Anwendung.

Die Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Reparaturrechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig. 

  

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferung ab Lager der Standort des jeweiligen Lagers. Dies gilt auch bei direkter Lieferung durch einen Vorlieferanten oder Hersteller.

Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist der Sitz der Hesse oHG.

Die Beziehung zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des Haager Kaufrechts.